Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Sigmann DELTA GmbH
Beim Braunstall 4
97980 Bad Mergentheim
(nachstehend „Auftragnehmer“ genannt)
Fassung vom 21.11.2006

 1) Allgemeine Bestimmungen

Verträge für Lieferungen von Geräten, Programmen, Daten, Dienstleistungen und sonstigen Waren kommen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen zustande. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Vertragspartner (Auftraggeber) erkennt die Bedingungen bei Auftragserteilung, spätestens bei Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung an. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

 2) Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 3) Liefer- und Leistungszeiten

Liefertermine und –fristen des Auftragnehmers sind unverbindlich. Soweit Liefertermine ausnahmsweise verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen sie der Schriftform und eines ausdrücklichen Hinweises auf die Verbindlichkeit.
Alle vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen gelten somit grundsätzlich als nur annähernd und damit unverbindlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung des Auftragnehmers und gilt als eingehalten, wenn die Ware oder Dienstleistung bis zum Ende der Lieferfrist den Sitz des Auftragnehmers verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware oder Dienstleistung gemeldet ist.
Bei Verzug hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der vereinbarten Leistung zu setzen. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges oder verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Die Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

4) Zahlung

Der vereinbarte Preis für eine vom Auftragnehmer erbrachten Leistung ist mit Auslieferung sofort und ohne Abzug fällig, sofern nicht auf der Rechnung andere Bedingungen vereinbart wurden. Sonstige Rechnungsabzüge sind unzulässig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Auftragnehmer darüber verfügen kann.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.

5) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, insgesamt Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht veräußert, vermietet, verliehen, verpfändet oder verändert werden.

6) Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7) Urheber- und sonstige Schutzrechte

Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Schaltplänen, Computersoftware und ähnlichen Unterlagen vor, soweit nicht aufgrund eines Liefervertrages die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich an den Auftraggeber abgetreten werden. Befinden sich Urheberrechte für gelieferte Produkte oder Dienstleistungen ganz oder teilweise bei Dritten, so werden diese Urheberrechte ebenfalls ausdrücklich, auch ohne schriftliche Bestätigung, vom Auftraggeber anerkannt. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.
Sämtliche gelieferten Produkte und Computerprogramme sind zur ausschließlichen Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Bei einem etwaigen Export haftet der Auftraggeber für alle sich ergebenden Folgen und stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei, insbesondere sind die jeweiligen Bestimmungen eines Empfängerlandes vom Auftraggeber zu prüfen und zu beachten. Bei einem Verstoß gegen solche Bestimmungen kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.

8) Gewährleistung, Haftung

Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen beträgt grundsätzlich 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Gelieferte Leistungen sind unverzüglich, spätestens jedoch von 10 Tagen nach Erhalt der Leistungen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Mängel sind entsprechend unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb vorgenannter  Frist schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung frei von Mängeln ist und dem Stand der Technik entspricht. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Auftragnehmers auf Austausch, Reparatur oder der Vergütung des Kaufpreises unter Zurücknahme des mangelhaften Produktes oder der Leistung.
Für die Beseitigung von Mängeln ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen. Sonstige Forderungen, insbesondere Schadensersatzforderungen, sind ausgeschlossen. Für sämtliche Mängel oder Beschädigungen sowie Folgeschäden, die auf unsachgemäßer Handhabung oder Bedienung zurückzuführen sind, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Gewährleistung und Haftung beschränkt sich insgesamt ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit und die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Leistung. Eine Haftung für Vermögensschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen, desgleichen jede Haftung für normale Abnutzung.
Werden Anweisungen (z.B. Betriebs oder Wartungsanweisungen) des Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung auf Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Die gelieferten Produkte (Hardware oder Software) oder Teile davon sind nicht zum Einsatz in lebenserhaltenden, medizinischen, nuklearen oder militärischen Systemen bestimmt. Beim Einsatz der Produkte bzw. Leistungen des Auftragnehmers für solche Zwecke haftet der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei.
Eine Haftung für Personenschäden, die durch den Einsatz der gelieferten Produkte oder Leistungen entstehen, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber, dafür zu sorgen, dass die gelieferten Produkte oder Leistungen in einer solchen Weise eingesetzt werden, dass Personenschäden ausgeschlossen sind.
Für mittelbar und unmittelbare Schäden und Folgeschäden an anderen Produkten, Daten und Datenträgern und sonstigen Gegenständen, die durch die Nutzung der gelieferten Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer in keinem Fall. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, sich gegen solche Schäden zu versichern.
Für Beratung, soweit kein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur unmittelbar dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Ansprüche enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

9) Nebenabreden, Teilwirksamkeit

Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollten vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind dann durch diejenigen rechtsgültigen Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen unter Würdigung beabsichtigten Zweckes am nächsten kommen.

10) Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch wenn der Auftraggeber oder Empfänger der Leistung seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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